OLG Dresden - Urteil vom 02.12.1997
14 U 945/97
Normen:
ZPO § 51 Abs. 1 ; KO § 1 Abs. 1 ; GesO § 1 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
KTS 1998, 412
ZIP 1998, 395
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 9-O-6024/96

Prozessführungsbefugnis des Schuldners hinsichtlich nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens neu eingegangener Verpflichtungen

OLG Dresden, Urteil vom 02.12.1997 - Aktenzeichen 14 U 945/97

DRsp Nr. 2006/9144

Prozessführungsbefugnis des Schuldners hinsichtlich nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens neu eingegangener Verpflichtungen

»Der Schuldner, über dessen Vermögen die Gesamtvollstreckung eröffnet worden ist, ist - ebenso wie der Gemeinschuldner nach § 1 Abs. 1 KO - wegen nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens neu eingegangener Verpflichtungen prozessführungsbefugt.«

Normenkette:

ZPO § 51 Abs. 1 ; KO § 1 Abs. 1 ; GesO § 1 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Bezahlung von Mietzins für die Überlassung von Baumaschinen.

Über das Vermögen des Beklagten ist durch Beschluß des Amtsgerichts Dresden (28 N 496/94) mit Wirkung vom 20.07.1994 das - bis heute noch nicht beendete - Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden.

Etwa ein Jahr später mietete der Beklagte bei der Klägerin verschiedene Baumaschinen, wobei er unter der Bezeichnung "Herbert Vogel Straßen- und Tiefbau GmbH", einer nicht existenten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, auftrat.