Die Klägerin begehrt die Bezahlung von Mietzins für die Überlassung von Baumaschinen.
Über das Vermögen des Beklagten ist durch Beschluß des Amtsgerichts Dresden (28 N 496/94) mit Wirkung vom 20.07.1994 das - bis heute noch nicht beendete - Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden.
Etwa ein Jahr später mietete der Beklagte bei der Klägerin verschiedene Baumaschinen, wobei er unter der Bezeichnung "Herbert Vogel Straßen- und Tiefbau GmbH", einer nicht existenten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, auftrat.
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