BGH - Beschluß vom 18.05.2000
IX ZB 114/98
Normen:
GesO § 2 Abs. 3 ; KO § 106 Abs. 1 ;
Fundstellen:
InVo 2000, 340
KTS 2000, 431
MDR 2000, 974
NJW-RR 2000, 1499
WM 2000, 1262
ZIP 2000, 1116
ZInsO 2000, 390
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Prozeßführungsbefugnis des Sequesters

BGH, Beschluß vom 18.05.2000 - Aktenzeichen IX ZB 114/98

DRsp Nr. 2000/5051

Prozeßführungsbefugnis des Sequesters

»Zur Frage, ob dem Sequester eine - beschränkte - Prozeßführungsbefugnis zustehen kann.«

Normenkette:

GesO § 2 Abs. 3 ; KO § 106 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt mit der am 1. Juli 1996 erhobenen Klage vom Beklagten die Übereignung von vier Grundstücken und die Einräumung eines Vorkaufsrechts an einem anderen Grundstück; ferner hat er die Feststellung beantragt, daß der Beklagte ihm an einem weiteren, noch zu erwerbenden Grundstück ebenfalls ein Vorkaufsrecht einzuräumen habe.