BAG - Urteil vom 19.02.2014
5 AZR 1047/12
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 13; BGB § 307 Abs. 1 S. 1, 2; InsO § 35; InsO § 36; InsO § 80; InsO § 287 Abs. 2; InsO § 292 Abs. 1 S. 3; ZPO §§ 850 ff.; Manteltarifvertrag der Tarifgruppe RWE (MTV RWE vom 27. März 2006) § 4 Nr. 1.1; Manteltarifvertrag der Tarifgruppe RWE (MTV RWE vom 27. März 2006) § 5 Nr. 5; Manteltarifvertrag der Tarifgruppe RWE (MTV RWE vom 27. März 2006) § 16 Nr. 1, 2, 3;
Fundstellen:
BB 2014, 1331
BB 2014, 1658
DStR 2014, 12
EzA-SD 2014, 10
NZA 2014, 915
NZI 2014, 9
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 21.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 113/12
ArbG Osnabrück, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 263/11

Prozessführungsbefugnis eines in Insolvenz gefallenen Arbeitnehmers hinsichtlich Vergütungsansprüchen auf equal payErmittlung des Arbeitsentgelts im Betrieb des EntleihersBerücksichtigung von Zulagen, Zuschlägen und geldwerten VorteilenHinzuziehung von Hilfspersonen zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs gemäß § 13 AÜG

BAG, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 5 AZR 1047/12

DRsp Nr. 2014/7814

Prozessführungsbefugnis eines in Insolvenz gefallenen Arbeitnehmers hinsichtlich Vergütungsansprüchen auf "equal pay" Ermittlung des Arbeitsentgelts im Betrieb des Entleihers Berücksichtigung von Zulagen, Zuschlägen und geldwerten Vorteilen Hinzuziehung von Hilfspersonen zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs gemäß § 13 AÜG

Orientierungssätze: 1. Ein Arbeitnehmer, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hat regelmäßig ein schutzwürdiges Eigeninteresse daran, ein zur Insolvenzmasse gehörendes Recht im eigenen Namen geltend zu machen und so seine Verbindlichkeiten zu tilgen. Dies gilt auch, wenn Restschuldbefreiung beantragt ist und der Arbeitnehmer wegen der Abtretung der pfändbaren Dienstbezüge (§ 287 Abs. 2 InsO) nicht mehr Inhaber der Forderung ist. 2. Wendet der Entleiher in seinem Betrieb ein allgemeines Entgeltschema an, kann auf die fiktive Eingruppierung des Leiharbeitnehmers in dieses Entgeltschema abgestellt werden. Maßstab ist in diesem Falle das Arbeitsentgelt, das der Leiharbeitnehmer erhalten hätte, wenn er für die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eingestellt worden wäre.