BGH - Beschluß vom 27.09.2007
VII ZR 43/06
Normen:
BGB § 123 ;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 27.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 2705/99
LG Görlitz, vom 04.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 54/99

Prozessführungsbefugnis eines Insolvenzgläubigers

BGH, Beschluß vom 27.09.2007 - Aktenzeichen VII ZR 43/06

DRsp Nr. 2007/19138

Prozessführungsbefugnis eines Insolvenzgläubigers

Die Anfechtung der Freigabeerklärung gem. § 123 BGB durch den Insolvenzverwalter vermag weder die rechtswirksame Aufnahme des Rechtsstreits noch die Prozessführungsbefugnis rückwirkend in Frage zu stellen.

Normenkette:

BGB § 123 ;

Gründe:

Die von dem Insolvenzverwalter nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärte Anfechtung der Freigabeerklärung gemäß § 123 BGB ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu berücksichtigen. Sie vermag weder die rechtswirksame Aufnahme des Rechtsstreits durch die Klägerin noch deren Prozessführungsbefugnis rückwirkend in Frage zu stellen.