BGH - Urteil vom 15.06.1992
II ZR 88/91
Normen:
GmbHG § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 35 ; KO § 6 Abs. 2 ; ZPO § 265 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1583
BGHR GmbHG § 30 Abs. 1 Geschäftsführergehalt 1
BGHR GmbHG § 30 Abs. 1 Stammkapital 4
BGHR GmbHG § 35 Gehaltsanspruch 1
BGHR KO § 6 Prozeßführungsbefugnis 2
BGHR ZPO § 265 Abs. 2 Konkursverwalter 1
DB 1992, 1817
EWiR § 265 ZPO 1/92, 825
GmbHR 1992, 605
KTS 1993, 88
MDR 1992, 1039
NJW 1992, 2894
NJW 1992, 2895
WM 1992, 1407
ZIP 1992, 1152

Prozeßführungsrecht für eine vom Konkursverwalter eingeklagte und abgetretene Masseforderung - Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers bei notleidender GmbH

BGH, Urteil vom 15.06.1992 - Aktenzeichen II ZR 88/91

DRsp Nr. 1993/518

Prozeßführungsrecht für eine vom Konkursverwalter eingeklagte und abgetretene Masseforderung - Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers bei notleidender GmbH

»a) Das Prozeßführungsrecht für eine vom Konkursverwalter eingeklagte und danach abgetretene Masseforderung geht nach Beendigung des Konkursverfahrens in der Regel auf den neuen Gläubiger über. b) Ist einem Gesellschafter-Geschäftsführer ein angemessener vertraglicher Vergütungsanspruch eingeräumt worden, so verstößt die Auszahlung des Gehalts nicht - teilweise - gegen § 30 Abs. 1 GmbHG, wenn dafür das Stammkapital angegriffen werden muß. Das gilt auch für eine gewinnunabhängige Tantieme. c) Bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft kann ein Geschäftsführer verpflichtet sein, einer Herabsetzung seiner Bezüge zuzustimmen. d) Kapitalersetzende Gesellschafterleistungen sind nicht geeignet, Mittel für nicht durch eine entsprechende Gegenleistung ausgeglichene Auszahlungen an einen Gesellschafter freizusetzen.«

Normenkette:

GmbHG § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 35 ; KO § 6 Abs. 2 ; ZPO § 265 Abs. 2 ;

Tatbestand: