OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.12.2004
15 W 25/04
Normen:
InsO § 60 § 61 § 209 § 210 ; BGB § 247 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2 (a.F.) § 103 Abs. 2 § 208 Abs. 1 Satz 2 § 287 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2005, 597
Vorinstanzen:
LG Heidelberg - 11 O 14/04 KfH - 25.08.2004,

Prozesskosten des Insolvenzverwalters bei Klageerhebung nach einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit als Neumasseschuld

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2004 - Aktenzeichen 15 W 25/04

DRsp Nr. 2005/12570

Prozesskosten des Insolvenzverwalters bei Klageerhebung nach einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit als Neumasseschuld

»1. Erhebt der Insolvenzverwalter nach einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit (" 208 Abs. 1 InsO) eine Klage, so sind die Kosten, die der Insolvenzverwalter nach Klageabweisung dem Gegener erstatten muss, eine Neumasseschuld im Sinne von § 209 Abs. 1 Ziff. 2 InsO. 2. Stellt sich bei einer Neumasseschuld heraus, dass die Masse zur vollen Befriedigung der Kosten des Insolvenzverfahrens und aller Neumasseschulden (§ 209 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 InsO) nicht ausreicht, kommt ein Leistungstitel gegen den Insolvenzverwalter nicht in Betracht; auch im Kostenfestsetzungsverfahren kann gegen den Insolvenzverwalter in diesem Fall nur ein Feststellungstitel ergehen.«

Normenkette:

InsO § 60 § 61 § 209 § 210 ; BGB § 247 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2 (a.F.) § 103 Abs. 2 § 208 Abs. 1 Satz 2 § 287 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der W.-GmbH. Das Insolvenzverfahren ist durch Beschluss des Amtsgerichts K. vom 16.07.2002 eröffnet worden. Bereits mit Schriftsatz vom 28.06.2002 hatte der Insolvenzverwalter die Unzulänglichkeit der Masse angezeigt.