OLG Nürnberg - Beschluss vom 04.12.2002
6 W 3409/02
Normen:
ZPO § 114 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 593
OLGReport-Nürnberg 2003, 189
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 25.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 501/02

Prozeßkosten für gewerblichen Rechtsstreit sind gewöhnliche Betriebsausgaben

OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.12.2002 - Aktenzeichen 6 W 3409/02

DRsp Nr. 2003/3661

Prozeßkosten für gewerblichen Rechtsstreit sind gewöhnliche Betriebsausgaben

»1. Prozeßkosten für einen gewerblichen Rechtsstreit sind gewöhnliche Betriebsausgaben, die aus dem Unternehmen aufzubringen sind. 2. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kommt deshalb nur bei insolvenzreifen Unternehmen in Betracht.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller betreibt eine Porzellanmanufaktur. Er begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin wegen, einer Schadensersatzforderung von 16.565,86 Euro aus einem angeblich geschlossenen Liefervertrag.

Das Erstgericht hat den Antrag mangels Bedürftigkeit zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat Prozeßkostenhilfe versagt, da der Antragsteller die Kosten einer Prozeßführung im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit aus den Einnahmen aus seinem Gewerbe zu bestreiten habe.

Der Senat teilt diese Auffassung, daß der Antragsteller aus seinem Vermögen die Prozeßkosten aufbringen kann (§§ 114, 115 Abs. 2 ZPO).