I.
Der Antragsteller betreibt eine Porzellanmanufaktur. Er begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin wegen, einer Schadensersatzforderung von 16.565,86 Euro aus einem angeblich geschlossenen Liefervertrag.
Das Erstgericht hat den Antrag mangels Bedürftigkeit zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat Prozeßkostenhilfe versagt, da der Antragsteller die Kosten einer Prozeßführung im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit aus den Einnahmen aus seinem Gewerbe zu bestreiten habe.
Der Senat teilt diese Auffassung, daß der Antragsteller aus seinem Vermögen die Prozeßkosten aufbringen kann (§§ 114, 115 Abs. 2 ZPO).
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