OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.09.2006
12 W 5/06
Normen:
InsO § 180 Abs. 1 ; ZPO §§ 91 ff § 91a Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 14 O 48/05 - 24.11.2005,

Prozesskosten nach Änderung Klageantrag auf Feststellung zur Insolvenztabelle und anschließender übereinstimmender Erledigterklärung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2006 - Aktenzeichen 12 W 5/06

DRsp Nr. 2006/26156

Prozesskosten nach Änderung Klageantrag auf Feststellung zur Insolvenztabelle und anschließender übereinstimmender Erledigterklärung

Die Kosten des Verfahrens bei übereinstimmender Erledigterklärung trägt der Beklagte, wenn er nach summarischer Prüfung des voraussichtlichen Prozessausganges in der Hauptsache unterlegen wäre. Hieran ändert sich nichts, wenn der Kläger nach zwischenzeitlicher Insolvenz nur noch Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle verlangt und der Insolvenzverwalter dem sogleich nachkommt.

Normenkette:

InsO § 180 Abs. 1 ; ZPO §§ 91 ff § 91a Abs. 2 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.