Prozesskosten nach Änderung Klageantrag auf Feststellung zur Insolvenztabelle und anschließender übereinstimmender Erledigterklärung
OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2006 - Aktenzeichen 12 W 5/06
DRsp Nr. 2006/26156
Prozesskosten nach Änderung Klageantrag auf Feststellung zur Insolvenztabelle und anschließender übereinstimmender Erledigterklärung
Die Kosten des Verfahrens bei übereinstimmender Erledigterklärung trägt der Beklagte, wenn er nach summarischer Prüfung des voraussichtlichen Prozessausganges in der Hauptsache unterlegen wäre. Hieran ändert sich nichts, wenn der Kläger nach zwischenzeitlicher Insolvenz nur noch Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle verlangt und der Insolvenzverwalter dem sogleich nachkommt.