I.
Zwischen den Parteien war beim Familiengericht Pforzheim ein Scheidungsverfahren anhängig. Mit Beschluß des Familiengerichts vom 26. 6. 1990 (
Mit weiterem Beschluß vom 17. 11. 1994 hat das Familiengericht (Rechtspflegerin) den Beschluß vom 26.6. 1990 gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO dahin abgeändert, daß ab 1. 1. 1995 monatliche Raten von 90 DM auf die Prozeßkosten zu zahlen sind.
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