OLG Karlsruhe - Beschluß vom 25.04.1995
2 WF 46/95
Normen:
ZPO § 114 Anl. 1, 115 Abs. 1 S. 4 (n.F.) § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 260
FamRZ 1995, 1505
Justiz 1996, 19
SGb 1996, 329
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 07.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 60/90

Prozeßkostenhilfe: Anrechnung von Null-Monats-Raten bei nachträglicher Anordnung von Ratenzahlung

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 25.04.1995 - Aktenzeichen 2 WF 46/95

DRsp Nr. 1995/4645

Prozeßkostenhilfe: Anrechnung von Null-Monats-Raten bei nachträglicher Anordnung von Ratenzahlung

»Bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit Ratenzahlung ist die Zahl der Raten auf 48 beschränkt und zwar unabhängig davon, ob zunächst ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war und erst nachträglich - wegen Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse - die Zahlung von Raten angeordnet wurde. Eine Anrechnung von sogenannten "Null-Monats-Raten" findet nicht statt, denn Anlage 1 zu 114 ZPO bzw. 115 Abs. 1 S. 4 ZPO n.F. begrenzen die Ratenzahlung ihrer Zahl nach - mit Blick auf die Kostenlast - und nicht in zeitliche Hinsicht auf 48 Monate.«

Normenkette:

ZPO § 114 Anl. 1, 115 Abs. 1 S. 4 (n.F.) § 120 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Zwischen den Parteien war beim Familiengericht Pforzheim ein Scheidungsverfahren anhängig. Mit Beschluß des Familiengerichts vom 26. 6. 1990 (1 F 60/90) wurde der Antragstellerin ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Mit weiterem Beschluß vom 17. 11. 1994 hat das Familiengericht (Rechtspflegerin) den Beschluß vom 26.6. 1990 gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO dahin abgeändert, daß ab 1. 1. 1995 monatliche Raten von 90 DM auf die Prozeßkosten zu zahlen sind.