LAG Thüringen - Beschluss vom 24.08.1999
8 Ta 114/99
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2000, 262
KTS 2000, 391
MDR 2000, 231
NZA 2000, 904
NZA-RR 2000, 383
NZI 2000, 615
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 03.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1965/98

Prozesskostenhilfe: Anspruch des Insolvenzverwaltung auf Beiordnung eines Rechtsanwalts

LAG Thüringen, Beschluss vom 24.08.1999 - Aktenzeichen 8 Ta 114/99

DRsp Nr. 2002/15211

Prozesskostenhilfe: Anspruch des Insolvenzverwaltung auf Beiordnung eines Rechtsanwalts

»1. Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben ist und soweit der Gegner nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, kann einem als Insolvenzverwalter eingesetzten Rechtsanwalt auch vor den Gerichten für Arbeitssachen im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe nur dann ein Rechtsanwalt nach § 121 Abs. 2 ZPO beigeordnet werden, wenn es erforderlich erscheint. 2. Die Erforderlichkeit der Beiordnung richtet sich danach, ob die konkrete Tätigkeit auch von einem Nichtjuristen im Rahmen seines Amtes ohne Anwaltshilfe erledigt werden würde und müsste. 3. Unter Berücksichtigung der Anlegung eines strengen Maßstabes ist die Erforderlichkeit zu verneinen, wenn im zugrundeliegenden Klageverfahren auf Zahlung von Vergütung nur die insolvenzrechtliche Einordnung der Forderung und die Geltendmachung des Einwands der Masseunzulänglichkeit in Frage steht.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

I.