OLG Thüringen - Beschluss vom 19.06.2001
6 W 178/01
Normen:
InsO § 26 ; ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 236/00

Prozesskostenhilfe bei Verbarucherinsolvenz

OLG Thüringen, Beschluss vom 19.06.2001 - Aktenzeichen 6 W 178/01

DRsp Nr. 2001/9699

Prozesskostenhilfe bei Verbarucherinsolvenz

»Der Senat folgt der überwiegenden Rechtsprechung, wonach im Verbraucherinsolvenzverfahren bei Masselosigkeit Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann, so dass der Insolvenzantrag zurückzuweisen ist, wenn der angeforderte Auslagenvorschuss nicht eingezahlt wird.«

Normenkette:

InsO § 26 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Die seit März 1999 arbeitslose Schuldnerin hat am 29.03.2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Erteilung von Restschuldbefreiung beantragt.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 06.06.2000 darauf hingewiesen, dass das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren erfolglos geblieben ist und der Schuldnerin die Einzahlung eines Vorschusses in Höhe von 5.500 DM zur Deckung der Kosten für das Insolvenzverfahren aufgegeben. Daraufhin hat die Schuldnerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Insolvenzverfahrens beantragt.