I.
Die seit März 1999 arbeitslose Schuldnerin hat am 29.03.2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Erteilung von Restschuldbefreiung beantragt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 06.06.2000 darauf hingewiesen, dass das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren erfolglos geblieben ist und der Schuldnerin die Einzahlung eines Vorschusses in Höhe von 5.500 DM zur Deckung der Kosten für das Insolvenzverfahren aufgegeben. Daraufhin hat die Schuldnerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Insolvenzverfahrens beantragt.
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