LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.10.2006
7 Ta 157/06
Normen:
InsO § 304 ; ZPO § 117 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 325/06

Prozesskostenhilfe bei Verbraucherinsolvenz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.10.2006 - Aktenzeichen 7 Ta 157/06

DRsp Nr. 2007/1078

Prozesskostenhilfe bei Verbraucherinsolvenz

Ist gegen den Antragsteller das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden, ist es sinnvoll und notwendig, die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht alleine sondern neben dem Eröffnungsbeschluss über das Insolvenzverfahren als Grundlage für die Berechnung der Prozesskostenhilfe heranzuziehen; geht das Insolvenzgericht von der Zahlungsunfähigkeit aus, besteht keine vernünftige Veranlassung, dies als nicht zutreffend anzusehen.

Normenkette:

InsO § 304 ; ZPO § 117 Abs. 2 ;

Gründe:

I.