Das Landgericht hat der Antragstellerin die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe mit der Begründung versagt, diese sei nicht außerstande, die Prozeßkosten aufzubringen, weil sie bei einem Barbestand von 43.752,54 DM über bedeutend mehr Mittel verfüge, als dies zur Deckung der mit der beabsichtigten Rechtsverfolgung entstehenden Kosten erforderlich sei.
Dagegen richtet sich die zulässige Beschwerde der Antragstellerin (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO), die zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses führt. Aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung darf der Antragstellerin die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe nicht verweigert werden.
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