OLG Köln - Beschluß vom 05.04.1994
20 W 10/94
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 278
ZIP 1994, 724

Prozeßkostenhilfe für den Konkursverwalter

OLG Köln, Beschluß vom 05.04.1994 - Aktenzeichen 20 W 10/94

DRsp Nr. 1995/1779

Prozeßkostenhilfe für den Konkursverwalter

»1. Nur der nach Abzug der Masseschulden und -kosten verbleibende Restbarbestand kann für die Deckung der Kosten eines vom Konkursverwalter beabsichtigten Verfahrens herangezogen werden.2. Eine Bevorschussung der Verfahrenskosten ist öffentlichen Gläubigern nicht zuzumuten, wenn diesen keine entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.«

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat der Antragstellerin die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe mit der Begründung versagt, diese sei nicht außerstande, die Prozeßkosten aufzubringen, weil sie bei einem Barbestand von 43.752,54 DM über bedeutend mehr Mittel verfüge, als dies zur Deckung der mit der beabsichtigten Rechtsverfolgung entstehenden Kosten erforderlich sei.

Dagegen richtet sich die zulässige Beschwerde der Antragstellerin (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO), die zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses führt. Aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung darf der Antragstellerin die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe nicht verweigert werden.