OLG Karlsruhe - Beschluß vom 05.08.1997
10 W 23/97
Normen:
KO § 73 Abs. 3 § 78 Abs. 1 § 80 Satz 2 § 110 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)292c
DRsp IV(438)293a
KTS 1998, 205
OLGReport-Karlsruhe 1998, 7
WM 1998, 47
ZIP 1997, 1970

Prozeßkostenhilfe für eine Stufenklage auf Pflichtteilsergänzung

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 05.08.1997 - Aktenzeichen 10 W 23/97

DRsp Nr. 1999/10329

Prozeßkostenhilfe für eine Stufenklage auf Pflichtteilsergänzung

1. Dem vom Konkursgericht ernannten Konkursverwalter steht ein Beschwerderecht gegen die Ernennung des von der ersten Gläubigerversammlung gewählten neuen Verwalters zu.2. Die Ernennung des von der Gläubigerversammlung gewählten Konkursverwalters darf vom Konkursgericht nur aus Gründen versagt werden, die in der Person des Gewählten liegen, so z.B. wegen fehlender Eignung, Fähigkeit oder Zuverlässigkeit sowie wegen der Besorgnis, daß er keine hinreichende Gewähr für die objektive Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Gläubiger und des Gemeinschuldners bietet; ob der vom Gericht bestellte Konkursverwalter ebenso geeignet ist, hat als Versagungsgrund außer Betracht zu bleiben.

Normenkette:

KO § 73 Abs. 3 § 78 Abs. 1 § 80 Satz 2 § 110 Abs. 1 ;

Gründe zu A