OLG Dresden - Beschluss vom 25.09.1995
3 W 0937/94
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
KTS 1996, 254
ZIP 1995, 1830
Vorinstanzen:
LG Dresden,

Prozeßkostenhilfe für Gesamtvollstreckungsverwalter

OLG Dresden, Beschluss vom 25.09.1995 - Aktenzeichen 3 W 0937/94

DRsp Nr. 1998/5046

Prozeßkostenhilfe für Gesamtvollstreckungsverwalter

Dem Steuerfiskus als Gläubiger ist eine Vorschußleistung nicht zuzumuten.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der .... Die Gemeinschuldnerin stand mit der Beklagten bis zur Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens in Geschäftsverbindung. Sie hatte bei dieser ein Konto eingerichtet, welches durch zwei Scheckauszahlungen vom 12. und 19.08.1992 und weitere Belastungen um insgesamt 2.103.395,10 DM vermindert wurde.

Mit Klage vom 07.04.1994 forderte der Gesamtvollstreckungsverwalter als Partei kraft Amtes von der Beklagten die Rückzahlung dieses Betrages. Mit gleichem Schriftsatz stellte er hierfür einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe.

Er hat hierzu vorgetragen, daß die vorhandene Masse von DM 30.000,00 zur Deckung der Verfahrenskosten nicht ausreiche. Allein die Klage könne im Erfolgsfall eine ausreichende Masse zur Verteilung an die Gläubiger erbringen. Den Gläubigern sei ein Prozeßkostenvorschuß nicht zumutbar.