OLG Dresden - Beschluß vom 16.02.1995
12 W 88/95
Normen:
KO § 59 Abs. 1 ; ZPO § 116 ;
Fundstellen:
OLG-NL 1995, 114
OLGReport-Dresden 1995, 46
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 3887/94

Prozeßkostenhilfe für Konkursverwalter

OLG Dresden, Beschluß vom 16.02.1995 - Aktenzeichen 12 W 88/95

DRsp Nr. 1998/5097

Prozeßkostenhilfe für Konkursverwalter

»Den nicht bevorrechtigten Gläubigern namhafter Forderungen ist die Leistung eines Prozeßkostenhilfevorschusses an den Konkursverwalter zuzumuten, wenn der Rechtsstreit aussichtsreich erscheint, ihre Quote sich bei Obsiegen des Verwalters erheblich erhöht und die Rückzahlung des Vorschusses aus der Masse auch bei Prozeßverlust gesichert ist.«

Normenkette:

KO § 59 Abs. 1 ; ZPO § 116 ;

Gründe:

I.

Der antragstellende Konkursverwalter beabsichtigt, die Beklagte auf Zustimmung zur Löschung einer Sicherungshypothek in Anspruch zu nehmen, die zu Lasten eines Grundstücks der Gemeinschuldnerin nach Erlaß eines allgemeinen Veräußerungsverbots in das Grundbuch eingetragen wurde.