BGH - Beschluß vom 18.12.2002
IX ZA 17/02
Normen:
InsO § 4a Abs. 2 S. 1 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 04.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 307/02

Prozeßkostenhilfe im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 18.12.2002 - Aktenzeichen IX ZA 17/02

DRsp Nr. 2003/271

Prozeßkostenhilfe im Insolvenzverfahren

Erzielt der Schuldner lediglich Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis und ist weiteres bewegliches oder unbewegliches Vermögen nicht vorhanden, so ist in der Regel ein Rechtsanwalt für das Insolvenzverfahren nicht beizuordnen.

Normenkette:

InsO § 4a Abs. 2 S. 1 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 2 ;

Gründe:

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe sind nicht dargetan und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der Schuldner hat die angeforderten Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) trotz Erinnerung nicht vorgelegt. Da die Angaben zu seinen gegenwärtigen Vermögensverhältnissen auch nicht durch in den Vorinstanzen eingereichte Unterlagen hinreichend glaubhaft gemacht sind, ist sein Antrag bereits deshalb zurückzuweisen.