Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe sind nicht dargetan und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Schuldner hat die angeforderten Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) trotz Erinnerung nicht vorgelegt. Da die Angaben zu seinen gegenwärtigen Vermögensverhältnissen auch nicht durch in den Vorinstanzen eingereichte Unterlagen hinreichend glaubhaft gemacht sind, ist sein Antrag bereits deshalb zurückzuweisen.
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