LAG Hamm - Beschluss vom 27.01.2006
4 Ta 854/05
Normen:
ZPO § 114 § 118 Abs. 2 Satz 4 § 240 Satz 1 ; InsO § 85 Abs. 1 § 86 Nr. 3 § 117 Abs. 1 § 179 Abs. 1, 2, 180 Abs. 2 § 185 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 601
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 960/05

Prozesskostenhilfeantrag des insolventen Arbeitgebers - Entscheidung für Vergangenheit wie bei steckengebliebenem Gesuch

LAG Hamm, Beschluss vom 27.01.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 854/05

DRsp Nr. 2006/27881

Prozesskostenhilfeantrag des insolventen Arbeitgebers - Entscheidung für Vergangenheit wie bei steckengebliebenem Gesuch

»1. Mit der Insolvenzeröffnung erlischt gemäß § 117 Abs. 1 InsO die dem bisherigen Prozessbevollmächtigten vom Schuldner erteilte Prozessvollmacht und der Schuldner verliert insoweit die Prozessführungsbefugnis. Das führt in Aktivprozessen im Sinne des § 85 Abs. 1 InsO für das PKH-Verfahren ohne weiteres zur Zurückweisung des PKH-Gesuchs wegen fehlender Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO, ohne dass eine Verfahrensunterbrechung hier geboten wäre. Das laufende Hauptsacheverfahren dagegen wird gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen.2. Das Problem der Unterbrechung des PKH-Verfahrens kann sich im Regelinsolvenzverfahren, mithin im Insolvenzverfahren des beklagten Arbeitgebers, nicht stellen, weil dieser als Schuldner in den Passivprozessen des § 86 Nr. 3 InsO, also in Masseverfahren wie z.B. in Kündigungsschutzprozessen, sowie in den Insolvenzfeststellungsverfahren nach §§ 179 Abs. 2, 180 Abs. 2, 185 InsO bzw. gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 2, 185 InsO nicht (mehr) beteiligt ist.