BAG - Beschluss vom 28.08.2013
5 AZN 426/13 (F)
Normen:
ArbGG § 72a Abs. 3; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 117 Abs. 1; InsO § 175 Abs. 1 S. 1; InsO § 179; InsO § 180 Abs. 2; ZPO § 240; ZPO § 249 Abs. 1; ZPO § 250;
Fundstellen:
AP ZPO § 240 Nr. 9
AuR 2013, 461
DB 2013, 2340
EzA-SD 2013, 16
NJW 2014, 414
NZA 2013, 1303
NZA-RR 2013, 6
NZI 2014, 328
ZInsO 2013, 2456
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 01.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 512/12
ArbG Hamm, vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1701/11

Prozessrecht - Nichtzulassungsbeschwerde; Unterbrechung durch Insolvenzverfahren; Aufnahme des Rechtsstreits

BAG, Beschluss vom 28.08.2013 - Aktenzeichen 5 AZN 426/13 (F)

DRsp Nr. 2013/21011

Prozessrecht - Nichtzulassungsbeschwerde; Unterbrechung durch Insolvenzverfahren; Aufnahme des Rechtsstreits

Orientierungssatz: Trägt der Insolvenzverwalter eine angemeldete titulierte Forderung nicht in die Tabelle ein oder bestreitet er die Forderung, ohne seinen Widerspruch zu verfolgen, ist der Gläubiger der Forderung zur Aufnahme des Rechtsstreits befugt.

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. Juni 2012 - 13 Sa 512/12 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Insolvenzverwalter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.750,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 72a Abs. 3; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 117 Abs. 1; InsO § 175 Abs. 1 S. 1; InsO § 179; InsO § 180 Abs. 2; ZPO § 240; ZPO § 249 Abs. 1; ZPO § 250;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Vergütung von Überstunden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des vormaligen Beklagten (jetzt: Schuldner) zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die auf den 20. Juni 2012 datierte, am 2. Juli 2012 beim Bundesarbeitsgericht eingegangene Beschwerde des Schuldners.