LG Bielefeld - Urteil vom 16.03.2005
21 S 2/05
Normen:
BGB § 181 ; ZPO § 78 Abs. 6 § 84 ;
Fundstellen:
ZIP 2005, 1095
ZInsO 2005, 779
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 25.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 41 C 869/04

Prozessvertretung durch Sozien des anwaltlichen Insolvenzverwalters

LG Bielefeld, Urteil vom 16.03.2005 - Aktenzeichen 21 S 2/05

DRsp Nr. 2006/9241

Prozessvertretung durch Sozien des anwaltlichen Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter, der gleichzeitig Rechtsanwalt ist, ist befugt, Sozien der Anwaltskanzlei mit der Prozessführung zu beauftragen.

Normenkette:

BGB § 181 ; ZPO § 78 Abs. 6 § 84 ;

Gründe:

Die Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.

I.

Die Berufung ist zulässig.

1. Sie ist nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt die Grenze von 600,00 Euro.

Die Beklagte hat Widerspruch gegen den Mahnbescheid ausschließlich wegen der Kosten eingelegt. Streitgegenstand des Weiteren Verfahrens nach Kostenwiderspruch sind danach die im Mahnbescheid aufgeführten Kosten des Streitverfahrens (Holch in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 694 Rdn. 18), mithin ein Betrag von 707,00 Euro. Der Kläger begehrt auch in der Sache letztlich die Zahlung diese Betrages, so dass mangels Vorliegens einer Feststellungsklage ein Abschlag von diesem Betrag nicht vorzunehmen ist.

2. Die von den mit dem Kläger verbundenen Rechtsanwälten eingelegte Berufung ist auch nicht etwa wegen Fehlens einer wirksamen Prozessvollmacht unzulässig.