BGH, Beschluß vom 11.10.1988 - Aktenzeichen X ZB 16/88
DRsp Nr. 1996/8198
Prozeßvollmacht im Konkurs des Auftraggebers
»Die Prozeßvollmacht erlischt mit Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Partei; der (frühere) Prozeßbevollmächtigte des Gemeinschuldners ist nicht Zustellungsbevollmächtigter des Konkursverwalters bei Aufnahme des Rechtsstreits.«