BGH - Beschluß vom 12.10.2006
IX ZR 105/03
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 118/02
LG Halle, vom 18.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 514/00

Prüfung mehrerer anfechtbarer Rechtshandlungen

BGH, Beschluß vom 12.10.2006 - Aktenzeichen IX ZR 105/03

DRsp Nr. 2006/27243

Prüfung mehrerer anfechtbarer Rechtshandlungen

Mehrere Rechtshandlungen sind selbst dann anfechtungsrechtlich selbständig zu behandeln, wenn sie gleichzeitig vorgenommen wurden oder sich wirtschaftlich ergänzen.

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß im Zusammenhang mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zahlungseinstellung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen auf die im Eigenantrag vom 18. November 1998 genannten Daten gestützt, insbesondere auf die von der Beklagten nicht in Abrede gestellten "überfälligen" Lieferantenverbindlichkeiten in Höhe von 2 Mio. DM.