Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß im Zusammenhang mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zahlungseinstellung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen auf die im Eigenantrag vom 18. November 1998 genannten Daten gestützt, insbesondere auf die von der Beklagten nicht in Abrede gestellten "überfälligen" Lieferantenverbindlichkeiten in Höhe von 2 Mio. DM.
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