AG Mönchengladbach-Rheydt - Beschluss vom 31.10.2000 32 IK 59/00
Normen:
InsO § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)358e
ZInsO 2001, 187
Prüfung von Sicherungsrechten durch das Insolvenzgericht im Zustimmungsersetzungsverfahren
AG Mönchengladbach-Rheydt, Beschluss vom 31.10.2000 - Aktenzeichen 32 IK 59/00
DRsp Nr. 2003/16902
Prüfung von Sicherungsrechten durch das Insolvenzgericht im Zustimmungsersetzungsverfahren
»Besteht Streit darüber, ob eine formularmäßige globale Sicherungsabtretung zugunsten eines Schuldenbereingungsplangläubigers rechtswirksam ist, und hängt hiervon ab, ob der Schuldenbereinigungsplangläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan schlechter gestellt wird als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens, so ist das Insolvenzgericht zur Entscheidung berechtigt und verpflichtet, sofern es hierzu keiner Beweiserhebung bedarf. Ein Ersetzungsverbot analog § 309 Abs. 3 InsO besteht nicht.«
Normenkette:
InsO § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 ;
Hinweise:
Ebenso LG Köln (Beschluss - 19 T 111/00 - 19.10.2000, NZI 2001, 43).