BGH - Beschluss vom 10.06.2020
5 ARs 17/19
Normen:
StPO § 111i Abs. 2 S. 1; StPO § 111l Abs. 3; EGGVG § 23; InsO § 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2020, 617
NJW 2020, 3123
NStZ-RR 2020, 254
NZI 2020, 812
StV 2020, 729
WM 2020, 1447
ZIP 2020, 1415
ZInsO 2020, 1648
ZVI 2020, 380
wistra 2021, 115
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 03.06.2019

Qualifizieren des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Beschuldigten als schlicht hoheitliches Handeln; Berechtigtes Interesse eines Beschuldigten an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme der Justizbehörde; Abdecken der Ansprüche der Verletzten durch das Vermögen eines Beschuldigten (hier: Schadenseintritt bei den Krankenkassen durch Zubereitung von Krebsmedikamenten eines Apothekers ohne Wirkstoff und Unterdosierung)

BGH, Beschluss vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 5 ARs 17/19

DRsp Nr. 2020/9832

Qualifizieren des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Beschuldigten als schlicht hoheitliches Handeln; Berechtigtes Interesse eines Beschuldigten an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme der Justizbehörde; Abdecken der Ansprüche der Verletzten durch das Vermögen eines Beschuldigten (hier: Schadenseintritt bei den Krankenkassen durch Zubereitung von Krebsmedikamenten eines Apothekers ohne Wirkstoff und Unterdosierung)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juni 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 111i Abs. 2 S. 1; StPO § 111l Abs. 3; EGGVG § 23; InsO § 14 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nach § 111i Abs. 2 StPO rechtswidrig gewesen sei. Seine gegen den insoweit abweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts gerichtete Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

I.

Dem Antrag liegt im Wesentlichen Folgendes zu Grunde: