Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juni 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nach § 111i Abs. 2
I.
Dem Antrag liegt im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:
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