AG Mainz - Beschluss vom 14.02.2001
201 M 180/01
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3 § 47 § 89 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)348g
ZInsO 2001, 574

Räumung der Wohnung des Schuldners trotz Einstellung der Zwangsvollstreckung

AG Mainz, Beschluss vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 201 M 180/01

DRsp Nr. 2004/1696

Räumung der Wohnung des Schuldners trotz Einstellung der Zwangsvollstreckung

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO hindert nicht die Räumung der Wohnung des Schuldners, wenn der Eigentümer/Vermieter, der nicht Insolvenzgläubiger ist, auf die Geltendmachung von Vermieterpfandrechten verzichtet hat.

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3 § 47 § 89 Abs. 1 ;

Gründe (Auszug):

"Die Gläubiger sind Eigentümer [eines] Wohnhauses, das sie an die Schuldnerin vermietet haben. Aufgrund Anerkenntnisses vom 8.12.1999 wurde die Schuldnerin verurteilt, das Haus zu räumen und in ordnungsgemäßem Zustand an die Gläubiger herauszugeben.

Nachdem die Schuldnerin wegen einer bestehenden Zwillingsschwangerschaft ein Räumungsschutzverfahren erfolgreich durchgeführt hatte, stellte sie sodann einen Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens, das am 30.12.1999 eröffnet wurde und in dessen Rahmen gem. § 21 InsO Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung untersagt wurden.