OLG Celle - Urteil vom 20.07.2007
2 U 85/07
Normen:
InsO § 38 ; InsO § 55 ; InsO § 109 ; BGB § 546 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 287
OLGReport-Celle 2007, 713
ZIP 2007, 1914
ZVI 2007, 526
ZfIR 2007, 774
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 03.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 30/07

Räumungsanspruch des Vermieters bei Insolvenz des Mieters - Beseitigungsanspruch von Einbauten keine Masseverbindlichkeit gem. § 55 InsO

OLG Celle, Urteil vom 20.07.2007 - Aktenzeichen 2 U 85/07

DRsp Nr. 2007/16093

Räumungsanspruch des Vermieters bei Insolvenz des Mieters - Beseitigungsanspruch von Einbauten keine Masseverbindlichkeit gem. § 55 InsO

»1. Endet das Mietverhältnis infolge fristloser Kündigung des Vermieters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters, stellt die Pflicht zur Beseitigung der durch den Mieter bereits vor Insolvenzeröffnung durchgeführten Einbauten als Teil der Räumungsverpflichtung keine Masseverbindlichkeit gem. § 55 InsO dar. 2. Ein Räumungsanspruch kann auch dann hinreichend bestimmt i. S. des § 253 ZPO sein, wenn der Klageanspruch nur auf Räumung, nicht aber auf Beseitigung konkret bezeichneter Einbauten lautet.«

Normenkette:

InsO § 38 ; InsO § 55 ; InsO § 109 ; BGB § 546 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. Transport GmbH einen Räumungsanspruch sowie einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache für den Monat Januar 2007 geltend.