OLG Köln - Urteil vom 20.07.2000
7 U 218/99
Normen:
InSO;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 118
ZIP 2000, 1498
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 24.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 304/99

Räumungspflicht des Konkursverwalters des Mieters bei Kündigung vor Konkurseröffnung

OLG Köln, Urteil vom 20.07.2000 - Aktenzeichen 7 U 218/99

DRsp Nr. 2001/779

Räumungspflicht des Konkursverwalters des Mieters bei Kündigung vor Konkurseröffnung

1. Ist der Mieter bei vor Konkurseröffnung beendetem Mietvertragsverhältnis seiner Rückgabepflicht nicht nachgekommen, so ist sowohl der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB als auch der schuldrechtliche Rückgabeanspruch nach § 556 Abs. 1 BGB grundsätzlich im Wege der Aussonderung geltend zu machen.2. Voraussetzung dafür ist, dass ein Aussonderungsanspruch überhaupt besteht. Dies ist nicht der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung Eigentum und Besitz an den zu räumenden Gegenständen (hier: wertloses Recyclingmaterial) bereits aufgegeben worden war (§ 959 BGB) oder wenn es sich um völlig wertloses Material handelt, dessen Beseitigung einen ganz erheblichen Kostenfaktor darstellt.3. Ist der Mieter bei vor Konkurseröffnung beendetem Mietvertragsverhältnis seiner Rückgabepflicht nicht nachgekommen, so ist sowohl der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB als auch der schuldrechtliche Rückgabeanspruch nach § 556 Abs. 1 BGB grundsätzlich im Wege der Aussonderung geltend zu machen.