LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.12.2015
13 Sa 547/15
Normen:
InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5195/14

Rangverhältnis von Vergütungsansprüchen der Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2015 - Aktenzeichen 13 Sa 547/15

DRsp Nr. 2016/3758

Rangverhältnis von Vergütungsansprüchen der Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

Hat der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit beschlossen, den Betrieb zunächst weiterzuführen und Arbeitnehmer zu diesem Zweck zu beschäftigen und kündigt er ein Arbeitsverhältnis erst längere Zeit (hier: fast acht Monate) nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit, so handelt es sich bei den nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstandenen Vergütungsansprüchen der Arbeitnehmer um Masseansprüche im Rahmen des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 31.03.2015 - 2 Ca 5195/14 - werden zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 4/10 und der Beklagte zu 6/10 zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

Der Kläger war langjährig bei der I. Vertriebs GmbH angestellt. Am 01.04.2013 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am Tag darauf machte das Insolvenzgericht die vom Beklagten angezeigte Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 2 öffentlich bekannt.

1. 2. 3.