Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 31.03.2015 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 4/10 und der Beklagte zu 6/10 zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.
Der Kläger war langjährig bei der I. Vertriebs GmbH angestellt. Am 01.04.2013 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am Tag darauf machte das Insolvenzgericht die vom Beklagten angezeigte Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 2 öffentlich bekannt.
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