OLG Hamm - Urteil vom 10.11.2006
11 UF 145/06
Normen:
ZPO § 323 ; ZPO § 850c ; BGB § 313 ; BGB § 1361 ; BGB § 1603 ; InsO § 89 Abs. 1, 2 ; SGB II § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1031
FuR 2007, 437
NJW-RR 2007, 866
NZI 2007, 299
OLGReport-Hamm 2007, 571
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 172/05
AG Hamm, vom 21.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 253/04

Raten für einen Kredit zur Vermeidung der Privatinsolvenz des Unterhaltsschuldners bei der Bemessung von Kindes- und Trennungsunterhalt berücksichtigungsfähig?

OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2006 - Aktenzeichen 11 UF 145/06

DRsp Nr. 2007/7130

Raten für einen Kredit zur Vermeidung der Privatinsolvenz des Unterhaltsschuldners bei der Bemessung von Kindes- und Trennungsunterhalt berücksichtigungsfähig?

1. Die unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz (BGH FamRZ 2005, 608) entfällt, wenn es dem Unterhaltsschuldner gelungen ist, sämtliche relevanten Schulden mit einem neuen, langfristig angelegten und in vertretbaren Raten abzutragenden Kredit abzulösen. 2. Die für diesen Kredit aufzubringenden Raten sind jedenfalls dann in voller Höhe vom Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners abzusetzen, wenn die berechtigten Unterhaltsgläubiger dadurch nicht schlechter stehen als im Fall der Verbraucherinsolvenz.

Normenkette:

ZPO § 323 ; ZPO § 850c ; BGB § 313 ; BGB § 1361 ; BGB § 1603 ; InsO § 89 Abs. 1, 2 ; SGB II § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind verheiratet, leben aber getrennt. Das Scheidungsverfahren läuft. Sie streiten um die Abänderung des im Vorverfahren 31 F 253/04 AG Hamm abgeschlossenen Vergleichs über die Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt. Im Einzelnen liegt folgendes zu Grunde: