FG München - Beschluss vom 16.08.2006
9 V 2469/06
Normen:
EStG § 17 Abs. 4, 2 ; InsO § 211 ;

Realisierung des Auflösungsverlusts bei Liquidation einer GmbH; Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation

FG München, Beschluss vom 16.08.2006 - Aktenzeichen 9 V 2469/06

DRsp Nr. 2006/29645

Realisierung des Auflösungsverlusts bei Liquidation einer GmbH; Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation

1. Ein Ausnahmetatbestand, der zu einer Realisierung des Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG bereits vor Abschluss der Liquidation führt, liegt nicht vor, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass das Stammkapital in voller Höhe einbezahlt wurde. 2. Solange Verhandlungen zwischen dem Gesellschafter und den Banken über die Höhe der Bürgschaftsinanspruchnahme noch nicht abgeschlossen sind, steht die Höhe der im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigenden nachträglichen Anschaffungskosten nicht fest.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 4, 2 ; InsO § 211 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Antragstellerin im Jahr 2001 einen Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) erlitten hat, der nach § 10 d Abs. 1 Satz 1 EStG auf das Jahr 2000 zurückzutragen ist.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2006, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,