Autor: Lissner |
Der Insolvenzverwalter ist gem. § 66 Abs. 1 InsO verpflichtet, der Gläubigerversammlung Rechnung zu legen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit vorab durch das Insolvenzgericht zu prüfen ist. Aus §§ 260, 259 BGB ergibt sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung gegenüber dem Schuldner, dessen Vermögen verwaltet wird. Die Rechnungslegungspflicht des Verwalters gegenüber dem Insolvenzgericht leitet sich aus § 58 InsO ab. Dagegen hat ein bestellter Verwalter keinen Anspruch auf Erstellung einer (Teil-)Schlussrechnung gegenüber dem abberufenen Verwalter (BGH v. 23.09.2010 – IX ZR 242/09). Allerdings muss auch der abberufene Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht Schlussrechnung legen. Über diesen "Umweg" ist die nahtlose Darlegung der Abrechnung gewährleistet. Wichtig und aus der gesetzlichen Bestimmung ableitend ist, dass stets ein lückenloser Kontrollmechanismus ersichtlich ist. In jeder Lage des Verfahrens muss eine Kontrolle möglich sein.
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