Autor: Lissner |
Der Insolvenzverwalter ist gem. § 66 Abs. 1 InsO verpflichtet, der Gläubigerversammlung Rechnung zu legen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit vorab durch das Insolvenzgericht zu prüfen ist. Aus §§ 260, 259 BGB ergibt sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung gegenüber dem Schuldner, dessen Vermögen verwaltet wird. Die Rechnungslegungspflicht des Verwalters gegenüber dem Insolvenzgericht leitet sich aus § 58 InsO ab. Dagegen hat ein bestellter Verwalter keinen Anspruch auf Erstellung einer (Teil-)Schlussrechnung gegenüber dem abberufenen Verwalter (BGH v. 23.09.2010 - IX ZR 242/09).
Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen (§ 66 Abs. 4 InsO). Die Schlussrechnungslegung steht in Gänze zur Disposition der Gläubiger. Die Rechnungslegung erfolgt im Interesse der Gläubiger. Wenn diese im Plan auf eine Rechnungslegung verzichten, soll für die Verfahrensaufhebung auch keine gerichtliche Vorprüfung der Schlussrechnung erforderlich sein (BayObLG, Beschl. v. 07.09.2022 - 102 VA 192/21).
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