BGH - Urteil vom 12.07.2001
IX ZR 374/98
Normen:
DüngemittelsicherungsG § 2 Abs. 1, 2; GesO § 12 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
KTS 2001, 602
VIZ 2002, 115
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Oldenburg,

Recht auf abgesonderte Befriedigung nach dem Düngemittelsicherungsgesetz

BGH, Urteil vom 12.07.2001 - Aktenzeichen IX ZR 374/98

DRsp Nr. 2001/10799

Recht auf abgesonderte Befriedigung nach dem Düngemittelsicherungsgesetz

»Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 des Düngemittelsicherungsgesetzes vom 19. Januar 1949 (WiGBl S. 8; BGBl III 403-11) gelten nicht in der Insolvenz (Gesamtvollstreckung) des Schuldners.«

Normenkette:

DüngemittelsicherungsG § 2 Abs. 1, 2; GesO § 12 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger ist Nachfolger des Beklagten als Gesamtvollstreckungsverwalter der LPG W. Er wirft dem Beklagten vor, zum Schaden der Masse Forderungen in voller Höhe erfüllt zu haben, obwohl der Gläubigerin kein Recht zur abgesonderten Befriedigung zugestanden habe. Die beglichenen Forderungen rührten daher, daß die Gläubigerin die Gemeinschuldnerin in der Zeit vom 20. März bis zum 9. Juli 1991 mit Düngemitteln beliefert hatte. Der Beklagte rechtfertigt sein Vorgehen damit, daß der Gläubigerin die Ernte des Jahres 1991 für ihre voll beglichenen Forderungen gesetzlich verpfändet gewesen sei.

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, der Masse die beanstandeten Zahlungen zu ersetzen. Seine Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt er weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.