BAG - Urteil vom 31.07.2007
3 AZR 446/05
Normen:
BetrAVG § 10 § 17 ; BetrAVG (in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, a.F.) § 1 Abs. 1 S. 1 ; InsO § 47 ; VVG § 166 ; Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (ALB) § 13 ;
Fundstellen:
ArbRB 2008,4
DB 2008, 939
NZA-RR 2008, 32
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 505/02
ArbG Erfurt, vom 23.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 796/02

Recht der betrieblichen Altersversorgung; Insolvenzrecht - Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht bei Insolvenz; Direktversicherung; Aussonderungsrecht; Unverfallbarkeit; Tätigkeit für ein Unternehmen; Mitgliedschaft in einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks (Recht der früheren DDR); Wirksamkeit eines Widerrufs des Bezugsrechts

BAG, Urteil vom 31.07.2007 - Aktenzeichen 3 AZR 446/05

DRsp Nr. 2007/19613

Recht der betrieblichen Altersversorgung; Insolvenzrecht - Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht bei Insolvenz; Direktversicherung; Aussonderungsrecht; Unverfallbarkeit; Tätigkeit für ein Unternehmen; Mitgliedschaft in einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks (Recht der früheren DDR); Wirksamkeit eines Widerrufs des Bezugsrechts

Orientierungssätze: 1. Ob die Rechte aus dem Versicherungsvertrag bei Insolvenz des Arbeitgebers zur Insolvenzmasse oder zum Vermögen des Arbeitnehmers gehören, hängt allein von der Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses ab. 2. Der für die betriebliche Altersversorgung auf das Leben des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber abgeschlossene Versicherungsvertrag ist ein Vertrag zugunsten Dritter. Bei dessen Auslegung sind nicht nur die Interessen des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer, sondern auch die des Arbeitnehmers als versicherter Person zu berücksichtigen. 3. Knüpft das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht an die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvorschriften an, so entfällt das Widerrufsrecht mit der Unverfallbarkeit.

Normenkette:

BetrAVG § 10 § 17 ; BetrAVG (in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, a.F.) § 1 Abs. 1 S. 1 ; InsO § 47 ; VVG § 166 ; Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (ALB) § 13 ;

Tatbestand: