Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts O. vom 12.10.2012 (2 O 250/12) abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 289.251,57 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 47.155,55 € seit dem 05.01.2012, auf weitere 61.626,53 € seit dem 04.02.2012, auf weitere 61.626,53 € seit dem 06.03.2012, auf weitere 61.626,53 € seit dem 05.04.2012 sowie auf weitere 57.216,43 € seit dem 07.07.0212 zu zahlen.
2.Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. 5.
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