Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 25. Februar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.
I.
Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag des Beteiligten zu 1 die Restschuldbefreiung versagt, weil dieser in der Wohlverhaltensphase Einkünfte erheblichen Umfangs verschwiegen hatte. Die entsprechende Information hatte der Beteiligte zu 1 aus einem Schreiben des Treuhänders (Beteiligter zu 2) bezogen. Der Treuhänder hatte den Sachverhalt mit einem gleich lautenden Schreiben an alle Gläubiger mitgeteilt und bemerkt, auf Antrag eines Gläubigers sei insoweit wohl dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts ist ohne Erfolg geblieben.
II.
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