BGH - Beschluss vom 01.07.2010
IX ZB 84/09
Normen:
InsO § 292 Abs. 2;
Fundstellen:
NZI 2010, 781
WM 2010, 1609
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 267/08
AG Dresden, vom 25.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 551 IN 411/02

Recht eines Treuhänders auf Information der Insolvenzgläubiger über Umstände zur Versagung einer Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensphase

BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen IX ZB 84/09

DRsp Nr. 2010/13964

Recht eines Treuhänders auf Information der Insolvenzgläubiger über Umstände zur Versagung einer Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensphase

Der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase darf die Insolvenzgläubiger von Umständen unterrichten, welche die Versagung der Restschuldbefreiung begründen können, auch wenn ihm diese Aufgabe nicht eigens übertragen worden ist.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 25. Februar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 292 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag des Beteiligten zu 1 die Restschuldbefreiung versagt, weil dieser in der Wohlverhaltensphase Einkünfte erheblichen Umfangs verschwiegen hatte. Die entsprechende Information hatte der Beteiligte zu 1 aus einem Schreiben des Treuhänders (Beteiligter zu 2) bezogen. Der Treuhänder hatte den Sachverhalt mit einem gleich lautenden Schreiben an alle Gläubiger mitgeteilt und bemerkt, auf Antrag eines Gläubigers sei insoweit wohl dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts ist ohne Erfolg geblieben.

II.