BGH - Urteil vom 15.11.1988
IX ZR 11/88
Normen:
KO § 43, § 46 S.2, § 59 Abs.1 Nr.4;
Fundstellen:
BGHR KO § 46 Ersatzaussonderung 2
DB 1989, 723
DRsp IV(438)217e
MDR 1989, 350
NJW-RR 1989, 252
WM 1989, 225
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Recht zur Ersatzaussonderung beim Konkurs einer IATA-Agentur

BGH, Urteil vom 15.11.1988 - Aktenzeichen IX ZR 11/88

DRsp Nr. 1992/2221

Recht zur Ersatzaussonderung beim Konkurs einer IATA-Agentur

»Zum Aussonderungs- und Ersatzaussonderungsrecht eines Mitglieds der International Air Transport Association (IATA) im Konkurs eines IATA-Agenten.«

Normenkette:

KO § 43, § 46 S.2, § 59 Abs.1 Nr.4;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Luftfahrtunternehmen, ist Mitglied der International Air Transport Association (IATA). Diese hatte namens ihrer Mitglieder, also auch für die Klägerin, mit der Te L -D GmbH (künftig: GmbH oder Gemeinschuldnerin) einen Frachtagenturvertrag geschlossen. Darin heißt es:

"3a) Die Befugnis des Agenten zur Vertretung des Mitglieds der IATA ist auf die Befugnisse beschränkt, die durch diesen Vertrag ausdrücklich eingeräumt sind....

8c) Die an den Agenten gelieferten Luftfrachtbriefe des Mitglieds bleiben dessen alleiniges Eigentum....

9a) Der Agent ist verantwortlich für die Zahlung aller dem Mitglied nach diesem Vertrag geschuldeten Gelder, die sich aus der Ausgabe von Beförderungsdokumenten im Namen des Mitglieds... ergeben, unabhängig davon, ob solche Gelder von dem Agenten eingezogen wurden.