OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.02.2010
16 U 176/09
Normen:
InsO § 47 S. 1; WpHG § 34a;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 298/07

Rechte der Anleger an Einzahlungs- und Brokerkonten in der Insolvenz einer Kapitalanlagegesellschaft) Bei Einzahlungs- und Brokerkonten einer Kapitalanlagegesellschaft handelt es sich um Treuhandkonten, die der Aussonderung der Anleger nach § 47 S. 1 InsO unterliegen.

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen 16 U 176/09

DRsp Nr. 2010/6350

Rechte der Anleger an Einzahlungs- und Brokerkonten in der Insolvenz einer Kapitalanlagegesellschaft) Bei Einzahlungs- und Brokerkonten einer Kapitalanlagegesellschaft handelt es sich um Treuhandkonten, die der Aussonderung der Anleger nach § 47 S. 1 InsO unterliegen.

Bei Einzahlungs- und Brokerkonten einer Kapitalanlagegesellschaft handelt es sich um Treuhandkonten, die der Aussonderung der Anleger nach § 47 S. 1 InsO unterliegen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2009, Az. 2-21 O 298/07, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.932.666,70 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 47 S. 1; WpHG § 34a;

Gründe:

A)

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 1. Juli 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH Gesellschaft für die Durchführung und Vermittlung von Vermögensanlagen (im Folgenden: Schuldnerin).