Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der Konkursmasse der W. GmbH ein Anspruch auf Herausgabe des streitigen Überweisungsbetrages gegen die beklagte Volksbank zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt dieser Anspruch aber nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, sondern aus dem Girovertrag i.V. mit § 398 BGB.
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