BGH - Beschluß vom 21.03.1995
XI ZR 189/94
Normen:
BGB § 675 ; KO § 1 Abs. 1, § 59 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1995, 996
BGHR BGB § 675 Giroverhältnis 4
BGHR KO § 59 Abs. 1 Nr. 4 Massebereicherung 2
DB 1995, 1458
DRsp II(224)227d
DRsp IV(438)272a-b
JuS 1995, 740
KTS 1995, 478
MDR 1995, 592
NJW 1995, 1483
WM 1995, 745
ZIP 1995, 659
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Verden,

Rechte der Bank im Rahmen eines durch Konkurs beendeten Girovertrages

BGH, Beschluß vom 21.03.1995 - Aktenzeichen XI ZR 189/94

DRsp Nr. 1995/4224

Rechte der Bank im Rahmen eines durch Konkurs beendeten Girovertrages

»a) Eine Bank ist in Nachwirkung eines durch Konkurs beendeten Girovertrages befugt, noch eingehende Überweisungsbeträge für den Gemeinschuldner entgegenzunehmen. b) Eine Leistung nach Konkurseröffnung bewirkt nicht deshalb konkursfreien Neuerwerb des Gemeinschuldners, weil dieser auf die Leistung keinen Anspruch hat.«

Normenkette:

BGB § 675 ; KO § 1 Abs. 1, § 59 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der Konkursmasse der W. GmbH ein Anspruch auf Herausgabe des streitigen Überweisungsbetrages gegen die beklagte Volksbank zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt dieser Anspruch aber nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, sondern aus dem Girovertrag i.V. mit § 398 BGB.