OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.10.2000 7 W 43/00
Normen:
GesO § 9 Abs. 1, 3 ; KO § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZI 2001, 257
NZM 2001, 869
OLGReport-Brandenburg 2001, 176
Rechte des Gesamtvollstreckungsverwalters bei Miet- oder Pachtverhältnissen; Abtretung zukünftiger Miet- oder Pachtzinsforderungen
OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.10.2000 - Aktenzeichen 7 W 43/00
DRsp Nr. 2005/13422
Rechte des Gesamtvollstreckungsverwalters bei Miet- oder Pachtverhältnissen; Abtretung zukünftiger Miet- oder Pachtzinsforderungen
»1. Das Wahlrecht des Gesamtvollstreckungsverwalters gem. § 9 I GesO gilt nicht für Miet- oder Pachtverhältnisse. Miet- und Pachtverhältnisse bestehen vielmehr gem. § 9 III GesO auch nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens unverändert fort; lediglich dann, wenn der Schuldner Mieter oder Pächter ist, steht dem Gesamtvollstreckungsverwalter ein Sonderkündigungsrecht zu.
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