Rechte des Gesamtvollstreckungsverwalters nach Aufhebung des Rückgabebescheides
OLG Dresden, Beschluss vom 19.08.1997 - Aktenzeichen 6 W 960/97
DRsp Nr. 2005/14765
Rechte des Gesamtvollstreckungsverwalters nach Aufhebung des Rückgabebescheides
Nach Aufhebung des Rückgabebescheids steht dem Gesamtvollstreckungsverwalter gegen den ehemals Restitutionsberechtigten ein Auskunftsanspruch über die gezogenen Nutzungen des Grundstücks zu, ohne dass die Bestandskraft des Bescheids über den Restitutionsanspruch vorgreiflich wäre.