OLG Hamm, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 85/04
LG Münster, vom 18.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 654/02
Rechte des Grundschuldgläubigers in der Insolvenz des Grundstückseigentümers; Anfechtbarkeit der Verrechnung von Mietzahlungen mit einer Forderung
BGH, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen IX ZR 133/05
DRsp Nr. 2006/30152
Rechte des Grundschuldgläubigers in der Insolvenz des Grundstückseigentümers; Anfechtbarkeit der Verrechnung von Mietzahlungen mit einer Forderung
»a) Der Grundschuldgläubiger erwirbt mit dem Grundpfandrecht ein Absonderungsrecht auch an den mithaftenden Miet- und Pachtzinsforderungen.b) Verrechnet der Grundschuldgläubiger, dem der Schuldner die Mietzinsforderungen abgetreten hat, bis zur Insolvenzeröffnung eingehende Mietzahlungen mit einer Forderung gegen den Schuldner, so werden die Gläubiger hierdurch nicht benachteiligt, wenn der Grundschuldgläubiger das Absonderungsrecht zuvor unanfechtbar erworben hat.«