BGH - Urteil vom 22.06.1995
IX ZR 100/94
Normen:
ZPO § 887 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 887 Abs. 1 Einwendung 1
InVo 1996, 17
JuS 1996, 270
MDR 1995, 1060
NJW 1995, 3189
WM 1995, 1734
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Bayreuth,

Rechte des Schuldners nach Anordnung der Ersatzvornahme durch den Gläubiger

BGH, Urteil vom 22.06.1995 - Aktenzeichen IX ZR 100/94

DRsp Nr. 1995/5342

Rechte des Schuldners nach Anordnung der Ersatzvornahme durch den Gläubiger

»Der Beschluß, mit dem der Titelgläubiger in bestimmter Weise ermächtigt wird, eine dem Schuldner obliegende vertretbare Handlung auf dessen Kosten vornehmen zu lassen, hindert den Schuldner nicht daran, seine Verpflichtung in anderer Weise freiwillig zu erfüllen.«

Normenkette:

ZPO § 887 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind bzw. waren Eigentümer zweier benachbarter Hanggrundstücke. Auf dem früher dem Kläger gehörenden, talwärts gelegenen Grundstück waren entlang der gemeinsamen Grenze Abgrabungen vorgenommen worden, welche die Standfestigkeit eines von dem Beklagten auf seinem Grundstück geplanten Neubaus zu beeinträchtigen drohten. Der Beklagte erwirkte ein rechtskräftiges Urteil, das dem Kläger aufgab, "durch geeignete Maßnahmen (Schüttung, anderweitige genügende Befestigung)" auf seinem - inzwischen veräußerten - Grundstück "dafür zu sorgen, daß auf dem ... Grundstück des (damaligen) Klägers ... eine (bestimmte) Bodendruckfestigkeit ... erreicht wird." Der Beklagte wurde gemäß § 887 ZPO ermächtigt, auf Kosten des Klägers eine Böschung aufschütten und daran anschließend eine Stützmauer aus Sichtbeton errichten zu lassen.