BGH - Urteil vom 19.03.1998
IX ZR 242/97
Normen:
BGB §§ 398, 401 Abs. 1 ; BNotO §§ 15, 24 Abs. 1 ; GesO § 12 Abs. 1, § 9 Abs. 1 ; KO § 15 S. 2;
Fundstellen:
BB 1998, 1026
BGHR BGB § 401 Abs. 1 Notaranderkonto 1
BGHR BNotO § 15 Abs. 1 Anderkonto 2
BGHR BNotO § 15 Abs. 1 Anderkonto 3
BGHR DDR-GesO § 12 Abs. 1 Recht 1
BGHR DDR-GesO § 9 Abs. 1 S. 3 Vormerkung 1
BGHR KO § 15 S. 2 Gesamtvollstreckung 1
BGHZ 138, 179
DB 1998, 1554
DNotZ 1999, 126
DRsp I(128)230c-d
InVo 1998, 194
KTS 1998, 444
MDR 1998, 682
NJW 1998, 2134
Rpfleger 1998, 360
VersR 1999, 52
WM 1998, 921
ZIP 1998, 836
ZInsO 1998, 44
ZInsO 1998, 89
Vorinstanzen:
Brandenburgisches OLG,
LG Potsdam,

Rechte des Verkäufers bei Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages über das Notaranderkonto; Erfüllungswahl des Gesamtvollstreckungsverwalters bei bindender Bewilligung einer Auflassungsvormerkung

BGH, Urteil vom 19.03.1998 - Aktenzeichen IX ZR 242/97

DRsp Nr. 1998/6564

Rechte des Verkäufers bei Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages über das Notaranderkonto; Erfüllungswahl des Gesamtvollstreckungsverwalters bei bindender Bewilligung einer Auflassungsvormerkung

»1. a) Haben die Parteien eines Kaufvertrages die Abwicklung des Kaufpreises über ein Notaranderkonto vereinbart, entsteht mit Eingang des Geldes auf diesem Konto ein öffentlich-rechtlicher, abtretbarer Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar. b) Der Auszahlungsanspruch gegen den Notar kann, solange die Kaufpreisforderung nicht erloschen ist, nur zusammen mit dieser abgetreten werden. 2. a) Die Sicherungsabtretung einer Forderung gehört zu den von § 12 Abs. 1 GesO erfaßten Rechten. b) Wurde dem Käufer eine Vormerkung bindend bewilligt, bevor der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens bei Gericht einging, steht dem Verwalter kein Wahlrecht mehr zu, ob er den Vertrag erfüllen will oder nicht. c) § 15 Satz 2 KO ist in der Gesamtvollstreckung entsprechend anzuwenden, wenn sich der Erwerb des materiellen Rechts nach den Vorschriften des BGB richtet.«

Normenkette:

BGB §§ 398, 401 Abs. 1 ; BNotO §§ 15, 24 Abs. 1 ; GesO § 12 Abs. 1, § 9 Abs. 1 ; KO § 15 S. 2;

Tatbestand

Der Beklagte ist Verwalter in dem am 27. April 1994 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der R. GmbH K. (nachfolgend: Schuldnerin).