Der Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der B. GmbH. In dieser Eigenschaft vermietete er Betriebsgrundstücke einschließlich wesentlicher Bestandteile an die P. GmbH (nachfolgend P.). Wegen erheblicher Mietzinsrückstände der P. kündigte der Kläger das Mietverhältnis durch Schreiben vom 17. Januar 1997 fristlos.
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