BGH - Beschluß vom 04.12.2003
IX ZB 48/03
Normen:
BGB §§ 286 288 ; InsO § 63 ; InsVV § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 2 §§ 9 10 ; ZPO § 104 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 855
InVo 2004, 359
NJW-RR 2004, 1132
NZI 2004, 249
WM 2004, 696
ZIP 2004, 574
ZVI 2004, 207
Vorinstanzen:
LG Darmstadt,
AG Offenbach am Main,

Rechte des vorläufigen Insolvenzverwalters bei verzögerter Bearbeitung des Antrags auf Festsetzung der Vergütung

BGH, Beschluß vom 04.12.2003 - Aktenzeichen IX ZB 48/03

DRsp Nr. 2004/4053

Rechte des vorläufigen Insolvenzverwalters bei verzögerter Bearbeitung des Antrags auf Festsetzung der Vergütung

»Die verzögerte Bearbeitung des Antrages auf Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht rechtfertigt weder eine Verzinsung des Vergütungsanspruchs noch die Festsetzung eines Zuschlags zur Regelvergütung noch ohne weiteres die Erstattung von "Vorfinanzierungsauslagen".«

Normenkette:

BGB §§ 286 288 ; InsO § 63 ; InsVV § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 2 §§ 9 10 ; ZPO § 104 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluß des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Offenbach am Main vom 7. September 2001 zum vorläufigen Verwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der P. GmbH (im folgenden: Schuldnerin) bestellt. Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung des Beschwerdeführers zum Insolvenzverwalter durch Beschluß vom 11. Oktober 2001.