BGH - Urteil vom 07.05.2020
IX ZR 18/19
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 2; InsO § 133 Abs. 2; InsO § 133 Abs. 3 S. 1-2;
Fundstellen:
BB 2020, 1345
DB 2020, 1284
DStR 2020, 2200
DZWIR 2020, 584
MDR 2020, 1210
NJW 2020, 2404
NZI 2020, 682
WM 2020, 1074
ZIP 2020, 1191
ZInsO 2020, 1306
ZVI 2020, 272
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 6848/17
LG Nürnberg-Fürth, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 1120/18

Rechtfertigung des Schlusses auf eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von anderen durch die unternehmerische Tätigkeit des Schuldners; Anfechtung einer Rechtshandlung wegen Benachteiligung der Gläubiger; Berufen des Insolvenzverwalters zur Widerlegung der Vermutung auf alle Umstände

BGH, Urteil vom 07.05.2020 - Aktenzeichen IX ZR 18/19

DRsp Nr. 2020/7547

Rechtfertigung des Schlusses auf eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von anderen durch die unternehmerische Tätigkeit des Schuldners; Anfechtung einer Rechtshandlung wegen Benachteiligung der Gläubiger; Berufen des Insolvenzverwalters zur Widerlegung der Vermutung auf alle Umstände

Eine unternehmerische Tätigkeit des Schuldners rechtfertigt den Schluss auf eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von anderen, durch die angefochtene Rechtshandlung benachteiligten Gläubigern nur dann, wenn der Anfechtungsgegner von dieser Tätigkeit weiß. a) Bei der Vermutung, dass der andere Teil im Falle einer Zahlungsvereinbarung oder einer sonstigen Zahlungserleichterung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zur Zeit der angefochtenen Handlung nicht kannte, handelt es sich um eine widerlegbare gesetzliche Vermutung.b) Zur Widerlegung der Vermutung kann sich der Insolvenzverwalter auf alle Umstände berufen, die über die Gewährung der Zahlungserleichterung und die darauf gerichtete Bitte des Schuldners hinausgehen.c) Die Vermutung kann auch durch den Nachweis widerlegt werden, dass der Anfechtungsgegner Umstände kannte, die bereits vor Gewährung der Zahlungserleichterung bestanden und aus denen nach der gewährten Zahlungserleichterung wie schon zuvor zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu schließen war.

Tenor