AG Nürnberg, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 6848/17
LG Nürnberg-Fürth, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 1120/18
Rechtfertigung des Schlusses auf eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von anderen durch die unternehmerische Tätigkeit des Schuldners; Anfechtung einer Rechtshandlung wegen Benachteiligung der Gläubiger; Berufen des Insolvenzverwalters zur Widerlegung der Vermutung auf alle Umstände
BGH, Urteil vom 07.05.2020 - Aktenzeichen IX ZR 18/19
DRsp Nr. 2020/7547
Rechtfertigung des Schlusses auf eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von anderen durch die unternehmerische Tätigkeit des Schuldners; Anfechtung einer Rechtshandlung wegen Benachteiligung der Gläubiger; Berufen des Insolvenzverwalters zur Widerlegung der Vermutung auf alle Umstände
Eine unternehmerische Tätigkeit des Schuldners rechtfertigt den Schluss auf eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von anderen, durch die angefochtene Rechtshandlung benachteiligten Gläubigern nur dann, wenn der Anfechtungsgegner von dieser Tätigkeit weiß.a) Bei der Vermutung, dass der andere Teil im Falle einer Zahlungsvereinbarung oder einer sonstigen Zahlungserleichterung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zur Zeit der angefochtenen Handlung nicht kannte, handelt es sich um eine widerlegbare gesetzliche Vermutung.b) Zur Widerlegung der Vermutung kann sich der Insolvenzverwalter auf alle Umstände berufen, die über die Gewährung der Zahlungserleichterung und die darauf gerichtete Bitte des Schuldners hinausgehen.c) Die Vermutung kann auch durch den Nachweis widerlegt werden, dass der Anfechtungsgegner Umstände kannte, die bereits vor Gewährung der Zahlungserleichterung bestanden und aus denen nach der gewährten Zahlungserleichterung wie schon zuvor zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu schließen war.
Tenor
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