BGH - Beschluss vom 07.10.2021
IX ZB 42/20
Normen:
InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 Buchst. b)b;
Fundstellen:
DZWIR 2022, 456
NZI 2022, 233
WM 2022, 36
ZIP 2022, 88
ZInsO 2022, 167
ZInsO 2023, 1509
ZInsO 2023, 1513
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 09.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 75 IN 58/14
LG Münster, vom 21.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 417/20

Rechtfertigung eines Abschlags von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 07.10.2021 - Aktenzeichen IX ZB 42/20

DRsp Nr. 2022/3

Rechtfertigung eines Abschlags von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters

Im Zuge der Betriebsfortführung vereinnahmte Umsatzsteuern sind in die mit dem Vergütungsantrag vorzulegende Überschussrechnung einzustellen. a) Es kann einen Abschlag von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters rechtfertigen, wenn der größte Teil der Forderungen bereits von dem gesondert vergüteten Sachwalter geprüft wurde.b) Ein Abschlag kann auch gerechtfertigt sein, wenn die vom Insolvenzverwalter aus der vorangegangenen Eigenverwaltung übernommene Masse zu einem beträchtlichen Teil aus einem Kontoguthaben besteht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 21. August 2020 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 61.619,17 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 Buchst. b)b;

Gründe

I.