BGH - Urteil vom 02.12.2010
IX ZR 41/10
Normen:
InsO § 183 Abs. 2; InsO § 184 Abs. 2; InsO § 302; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266a;
Fundstellen:
DB 2011, 293
MDR 2011, 130
WM 2011, 93
ZIP 2011, 39
ZIP-aktuell 2010, Nr. 358
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 57/09
OLG Brandenburg, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 164/09

Rechtlich geschütztes Interesse bei der Klage auf Feststellung des Rechtsgrundes einer unerlaubten Handlung bei einem auf den Rechtsgrund beschränkten Widerspruch des Schuldners

BGH, Urteil vom 02.12.2010 - Aktenzeichen IX ZR 41/10

DRsp Nr. 2010/22581

Rechtlich geschütztes Interesse bei der Klage auf Feststellung des Rechtsgrundes einer unerlaubten Handlung bei einem auf den Rechtsgrund beschränkten Widerspruch des Schuldners

Der Klage eines Gläubigers, der über einen vollstreckbaren Schuldtitel verfügt, auf Feststellung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung fehlt es nach dem auf den Rechtsgrund beschränkten Widerspruch des Schuldners nicht an einem rechtlich geschützten Interesse.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Februar 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 183 Abs. 2; InsO § 184 Abs. 2; InsO § 302; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266a;

Tatbestand

Der Klägerin steht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Cottbus vom 11. Januar 2001 gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 150.531,91 DM (76.965,74 €) nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 2000 zu. Den Urteilsgründen nach beruht der Anspruch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB.