BFH - Urteil vom 16.05.2013
IV R 23/11
Normen:
EStG § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; EStG §§ 14, 16; InsO § 1 Satz 2; InsO § 53; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3953/10

Rechtliche Einordnung der Einkommensteuerschuld aus der Veräußerung von mit Absonderungsrechten belasteten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens durch den Insolvenzverwalter

BFH, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen IV R 23/11

DRsp Nr. 2013/17798

Rechtliche Einordnung der Einkommensteuerschuld aus der Veräußerung von mit Absonderungsrechten belasteten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens durch den Insolvenzverwalter

1. Die Einkommensteuerschuld, die aus der Verwertung der zur Insolvenzmasse (und zum Betriebsvermögen) gehörenden Wirtschaftsgüter resultiert, ist als sonstige Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu qualifizieren.2. Diese Einkommensteuerschuld ist auch dann in voller Höhe Masseverbindlichkeit, wenn das verwertete Wirtschaftsgut mit Absonderungsrechten belastet war und --nach Vorwegbefriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger aus dem Verwertungserlös-- der (tatsächlich) zur Masse gelangte Erlös nicht ausreicht, um die aus der Verwertungshandlung resultierende Einkommensteuerforderung zu befriedigen (Aufgabe der anderslautenden Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 29. März 1984 IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602, unter 3.).

Normenkette:

EStG § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; EStG §§ 14, 16; InsO § 1 Satz 2; InsO § 53; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des A (Insolvenzschuldner). Das Regelinsolvenzverfahren wurde am 16. März 2006 eröffnet.